Ein überregionaler Betriebskostenspiegel begründet keinen Einzelfall

Hintergrund:Die Vermieterin einer Wohnung verlangt von den Mietern die Nachzahlung von Betriebskosten.

In der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2007 entfielen auf die Mieter Müllgebühren von 525 Euro.
Die Mieter beanstandeten dies als zu hoch.
Unter Heranziehung des vom Deutschen Mieterbund herausgegebenen "Betriebskostenspiegels für Deutschland" errechneten sie einen aus ihrer Sicht berechtigten Betrag von 185 Euro. Den Differenzbetrag behielten die Mieter von der Miete ein.
Die Vermieterin klagt auf Zahlung.

Die verhältnismäßig hohen Müllgebühren resultierten daraus, dass die Gemeinde im Jahr 2002 die kostenlosen gelben Tonnen für Verpackungsmüll eingezogen und durch kostenpflichtige Restmülltonnen ersetzt hatte. Anlass hierfür war, dass die Mieter des Anwesens wiederholt Restmüll in die gelben Tonnen geworfen hatten. Nach dem Einzug der gelben Tonnen durch die Stadt wies die Vermieterin die Mieter darauf hin, dass sie ihren Verpackungsmüll auch mittels "gelber Säcke" kostenlos entsorgen könnten.

Entscheidung
Der BGH gibt der Vermieterin Recht. Ein Mieter, der einen Verstoß des Vermieters gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot bemängelt, muss die Umstände, aus denen sich dieser ergeben soll, hinreichend darlegen und auch beweisen. Die Bezugnahme auf einen gegenüber dem "Betriebskostenspiegel für Deutschland" erhöhten Betriebskostenansatz des Vermieters reicht nicht aus, um einen solchen Verstoß darzulegen.

Überregional auf empirischer Basis ermittelten Betriebskostenzusammenstellungen kommt wegen der je nach Region und Kommune unterschiedlichen Kostenstruktur keine Aussagekraft im Einzelfall zu. Die Mieter konnten auch nicht darlegen, dass die Vermieterin Anlass gehabt hätte, von einem verbesserten Mülltrennungsverhalten der Mieter auszugehen und sich um die erneute Aufstellung kostenloser gelber Tonnen zu bemühen. Auch wäre eine etwaige Pflichtverletzung der Vermieterin insoweit für die Entstehung der hohen Müllentsorgungskosten nicht ursächlich gewesen, weil die Mieter auch nach der Einziehung der gelben Tonnen den Verpackungsmüll kostenlos unter Verwendung gelber Säcke entsorgen konnten. Dass dies geschehen wäre und deswegen die Anzahl der kostenpflichtigen Restmülltonnen hätte reduziert werden können, hatten die Mieter aber ebenfalls nicht vorgetragen.

(BGH, Urteil v. 6.7.2011, VIII ZR 340/10)

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