Novellierung der EU-Gebäuderichtlinie

Am 8. Juli 2010 ist die Neufassung der EU-Gebäuderichtlinie in Kraft getreten. Nun haben die Mitgliedsstaaten bis Juli 2012 Zeit, diese Richtlinie in nationales Recht zu integrieren. Für den einzelnen Bürger sind die Anforderungen jedoch erst nach der Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie
in nationales Recht bindend.

Durch die Novellierung der EU-Gebäuderichtlinie werden die Anforderungen an Neu- und Bestandsgebäude weiter verschärft. Auch die Inhalte des Energieausweises und die damit verbundenen Pflichten werden zukünftig erweitert.

Die novellierte EU-Gebäuderichtlinie umfasst folgende wesentliche Neuerungen:

Energieausweis
Bisher musste der Verkäufer den Energieausweis einem potentiellen Käufer oder Mieter nur
auf Verlangen zugänglich machen. Zukünftig sollen folgende Anforderungen gelten:
  - Aushändigung des Energieausweises (ggf. als Kopie) bei Vertragsabschluss an Käufer
    oder Mieter
  - Maßnahmenpaket zur Sanierung von Gebäuden sowie einzelner Bauteile
  - Angabepflicht des Energiekennwerts in kommerziellen Verkaufs- oder Mietanzeigen,
    wenn ein Energieausweis vorliegt
  - bei der Aushangpflicht von Energieausweisen für Nichtwohngebäuden wird die Nutzfläche
    von 1.000 m² bis 2015 schrittweise auf 250 m² gesenkt

Anders als bisher, soll der Energieausweis potenziellen Kauf- oder Mietinteressenten nicht nur zugänglich gemacht werden, sondern aktiv vorgelegt und bei Vertragsabschluss (mindestens in Kopie) ausgehändigt werden.

Des Weiteren soll der Energieausweis zukünftig zwei Maßnahmenpakete zur Modernisierung von Gebäuden umfassen, wenn wirtschaftlich sinnvolle Modernisierungsmaßnahmen möglich sind. Ein Paket soll dann konkrete Maßnahmen im Rahmen einer umfassenden Sanierung enthalten, das andere soll Vorschläge für die Modernisierung einzelner Bauteile beschreiben, die unabhängig von einer umfangreichen Sanierung durchgeführt werden können. Zusätzlich zu diesen Empfehlungen können auch Angaben zur Amortisationsdauer in den Paketen ausgewiesen werden. Darüber hinaus sollen Hinweise über die nächsten Schritte zur Umsetzung dieser Maßnahmen gegeben werden.

Niedrigenergiegebäude
Der Energiebedarf von Niedrigstenergiegebäuden liegt zukünftig fast bei Null und erreicht damit quasi Passivhausstandard.
  - Neubauten sollen ab 2021 als Niedrigstenergiegebäude errichtet werden
  - Errichtung von Niedrigstenergiegebäuden behördlich genutzter Art ab 2019

Kontrollsystem
  - Einführung eines unabhängigen Kontrollsystems für Energieausweise und eines
    Inspektionsbericht
  - stichprobenartige Kontrolle durch qualifizierte und zugelassene Experten

Dabei sollen qualifizierte und zugelassene Experten im Rahmen von Stichproben die ausgestellten Ausweise und Berichte kontrollieren.

Die zukünftige Verschärfung der Richtlinien wird sicherlich zu einem Wertverfall von nicht sanierten Immobilien führen, auch wenn die zwangsweise Sanierungspflicht zunächst einmal vom Tisch ist.

Schon jetzt ist zu erkennen, dass energetisch unsanierte Häuser eine deutlich längere Vermarktungszeit aufweisen.

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